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Gefährliches Herbstlaub Wer muss die Blätter vom Gehweg fegen?

Die Blätter, die im Herbst von den Bäumen fallen, können auf Straßen und Gehwegen gefährlich werden. Insbesondere dann, wenn es nass ist, wird es schnell auch rutschig. Um Fußgänger vor Unfällen zu schützen, gibt es die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Sie regelt, dass notwendige und zumutbare Schritte unternommen werden, damit sich niemand verletzt. Denn kommt jemand zu Schaden, weil er auf nassem Laub ausrutscht, steht ihm laut Paragraf 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Schadenersatz zu.

Im Bereich der Straßen und Gehwege sind für die Verkehrssicherungspflicht die Gemeinden zuständig. Die wiederum übertragen diese Pflicht üblicherweise per Satzung auf die Immobilienbesitzer. Und die Vermieter unter den Immobilienbesitzern geben die Räum- und Streupflicht dann wieder per Mietvertrag an ihre Mieter weiter.

Wann muss geräumt werden?


Werktags zwischen 7 und 20 Uhr müssen die Gehwege von Laub bzw. im Winter von Schnee und Eis befreit werden. Für die Wochenenden gilt die Zeit ab 9 Uhr. Während einer Abwesenheit muss ein Vertreter der Räum- und Streupflicht nachkommen. Vor 7 Uhr können, so ein Urteil des Landgerichts Frankfurt (Aktenzeichen: 2/23 O368/93), Passanten nicht darauf vertrauen, dass der Bürgersteig bereits von Laub befreit ist.

Wie umfangreich geräumt werden muss, darüber sind sich selbst die Juristen nicht einig. Wer auf der sicheren Seite sein möchte, sollte in der Satzung seiner Gemeinde nachsehen, was genau dort festgehalten ist.

Verletzt sich ein Fußgänger trotz allem und beansprucht Schadenersatz hilft eine entsprechende Versicherung, den finanziellen Forderungen nachzukommen. Für vermietete Objekte ist es die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung und bei der selbst genutzten Immobilie deckt die private Haft­pflichtversicherung mit entsprechendem Baustein diese Fälle ab. Für Mieter besteht über ihre private Haft­pflichtversicherung ebenfalls ein Schutz.

Wie das Laub zu entsorgen ist


Das zusammengetragene Laub darf nicht an den Straßenrand oder gar in einen Abfluss der Straße gekehrt werden. Es muss entweder auf dem eigenen Kompost, in einer Biotonne oder bei einer Annahmestelle für Grünabfälle der Gemeinde entsorgt werden. Die dafür zuständige Stelle kann bei der Gemeindeverwaltung erfragt werden. Laub im Wald abzuladen, ist ebenfalls verboten.

Der Einsatz eines Laubbläsers ist übrigens wegen der Lärmentwicklung reglementiert. In Wohngebieten etwa dürfen diese Geräte nur zwischen 9 und 13 Uhr sowie 15 und 17 Uhr genutzt werden. Bei einem Laubbläser, der anhand eines EU-Umweltzeichens einen geringen Lärmpegel nachweisen kann, ist der Einsatz zwischen 7 und 20 Uhr möglich.

Quelle: www.deshalb-ver­sichern.de

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